SATZUNG
der Gesellschaft der Internisten Mecklenburg-Vorpommerns e.V.Rostock, im Juni 1990
Neufassung 1993
Geänderte Fassung 2005
§ 1
Bezeichnung und Sitz
Die Gesellschaft der Internisten Mecklenburg-Vorpommerns e.V. ist die wissenschaftlicheVereinigung der auf dem Gebiet der Inneren Medizin tätigen Ärzte und Wissenschaftler imBundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Die Gesellschaft versteht sich als Nachfolgerin der Medizinisch-WissenschaftlichenGesellschaft der Internisten Mecklenburgs in der Gesellschaft für Innere Medizin der DDR.Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Rostock.
§ 2
Aufgaben und Ziele
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist alsVerein selbstlos tätig.
Die Tätigkeit der Gesellschaft konzentriert sich auf:
- die Weiter- und Fortbildung der im Fachgebiet tätigen Ärzte unter der besonderenZielsetzung der praxisrelevanten Vermittlung medizinisch-wissenschaftlicherErkenntnisse
- die Mitwirkung an der Weiterbildung von Angehörigen der medizinischenFachberufe
- eine enge Zusammenarbeit mit den gewählten Institutionen der Ärzteschaft,insbesondere der Ärztekammer zur Einflussnahme auf die Innere Medizinbetreffende Entscheidungsfindungen in der Berufspolitik, der Gestaltung dermedizinischen Betreuung sowie der Weiter- und Fortbildung
- die Koordinierung der wissenschaftlichen und praktischen Zusammenarbeit mitanderen wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereinigungen, deren Tätigkeitdie Interessen der Internisten von Mecklenburg-Vorpommern berührt
- die Mitarbeit bei der Aufklärung, Prophylaxe und Therapie epidemiologischbedeutsamer Erkrankungen sowie der Umsetzung medizinisch-wissenschaftlicherErkenntnisse in die unmittelbare bevölkerungswirksame Gesundheitspolitik
- die Gesellschaft unterstützt und fördert die Forschung, die wissenschaftliche Arbeit undstudentische Aktivitäten auf dem Gebiet der inneren Medizin.
§ 3
Arbeitsgruppen
Im Rahmen der Gesellschaft können Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich speziellerenProblemen der internistischen Teilgebiete zuwenden, insbesondere unter der Zielsetzungeiner engeren Zusammenarbeit im Lande Mecklenburg-Vorpommern. Die Tätigkeit dieserArbeitsgruppen wird mit dem Vorstand abgestimmt.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Fachärzte und in FachausbildungInnere Medizin befindliche Ärzte, andere am Fachgebiet interessierte Ärzte sowieandere Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung werden, wenn sie dieSatzung anerkennen und sich für die Verwirklichung und Ziele der Gesellschafteinsetzen. Die Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden.
(2) Außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Personen ohneHochschulabschluss wie Studenten, medizinisches Fachpersonal u. a. werden, wennihre Tätigkeit den Aufgaben und Zielen der Gesellschaft entspricht und ihre Aufnahmevon zwei ordentlichen Mitgliedern empfohlen wird.
(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der Gesellschaft, im Falleder Ablehnung die Mitgliederversammlung, jeweils mit einfacher Mehrheit.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben in allen Angelegenheiten der Gesellschaft vollesStimmrecht. Sie haben insbesondere das Recht zu wählen und gewählt zu werdensowie über Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.
§ 6
Ehrenmitglieder
(1) Die Gesellschaft kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(2) Ehrenmitglieder müssen Personen sein, die sich auf dem Gebiet der Inneren Medizinbesonders ausgezeichnet und/oder sich besonders verdient um die Gesellschaftgemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines Mitgliedes derGesellschaft durch den Vorstand und Beirat mit einfacher Mehrheit der Anwesendengewählt. Das Einverständnis des Vorgeschlagenen muss vorhanden sein.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt aus der Gesellschaft ist schriftlich zu erklären und gilt ab dem Tag derErklärung.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei schwerwiegendem Verstoß gegen dieSatzung und Interessen der Gesellschaft erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaligerMahnung.
§ 8
Organe der Gesellschaft sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revisionskommission
§ 9Mitgliederversammlung
(1) Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie findet in derRegel einmal im Jahr im Rahmen der Jahrestagung statt und wird vom Vorstandeinberufen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Die Entgegennahme und Beratung der Tätigkeitsberichte des Vorstandes undBeschlussfassung zu deren Bestätigung
- Beschlussfassung zu konkreten Aufgaben der Gesellschaft in Übereinstimmungmit den Richtlinien der Satzung (§ 2)
- Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und des Beirates
- Entscheidung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss eines Mitgliedes nachBehandlung der entsprechenden Anträge im Vorstand
- Verwendung der finanziellen Mittel
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 4 Wochen vor dem angesetztenTermin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitgliederentscheiden über die vorliegenden Probleme mit einfacher Mehrheit, beiSatzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder aufVerlangen von 10% der Mitglieder einberufen und müssen mindestens 14 Tagevorher unter Mitteilung der Tagesordnung angekündigt werden.
§ 10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, demSekretär und dem Schatzmeister zusammen. Diese werden in geheimer Wahlgewählt. Der Vorsitzende wird geheim in einem gesonderten Wahlgang durch die Mitglieder gewählt.
(2) Der Vorstand wird ergänzt durch einen Beirat aus 10 Mitgliedern, in dem dieUniversitäten, Krankenhäuser, niedergelassenen und andere Internisten vertretensind. Der Beirat hat beratende Funktion und wird durch die Mitgliederversammlung ingeheimer Wahl gewählt. Kandidatenvorschläge für Vorstand und Beirat können vomVorstand und von jedem Mitglied gemacht werden. Der Vorschlag bedarf derZustimmung des Kandidaten und der Befürwortung durch 10 Mitglieder derGesellschaft.
(3) Vorstand und Beirat werden für 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl derVorstandsmitglieder ist für maximal zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden möglich.Eine Mitgliedschaft im Beirat und die Ausübung der Funktion des Schatzmeisters sindauch für längere Zeiträume zulässig.
(4) Der Vorstand ist für die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft verantwortlich. Erorganisiert und leitet die Tätigkeit der Gesellschaft auf der Grundlage derFestlegungen in der Satzung und in einer Geschäftsordnung, die durch dieMitgliederversammlung gebilligt wird und Einzelheiten auch zur Wahldurchführungenthält.
(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes der Gesellschaft gehören insbesondere:
- die ordnungsgemäße und zeitgerechte Einberufung der Mitgliederversammlungund Bekanntgabe der Tagesordnung
- die Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung
- die Auswertung der Diskussion der Mitgliederversammlung als Grundlage vonVorstandsentscheidungen
- Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(6) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlichstatt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.
(7) Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacherStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Der Vorstand ist ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften,der Vertretung der Gesellschaft in der Zusammenarbeit mit Körperschaften,Ministerien usw. berechtigt.
§ 11
Die Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern und wird von derMitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beim vorzeitigenAusscheiden eines Mitgliedes ist ein neues Mitglied in Übereinstimmung mit demVorstand der Gesellschaft zu kooptieren und in der nächsten Mitgliederversammlungzu bestätigen.
(2) Die Revisionskommission prüft mindestens einmal jährlich die Verwendung derfinanziellen Mittel der Gesellschaft sowie die Kassenführung. Sie kontrolliert weiterhindie Einhaltung des Statuts. Ein Bericht darüber erfolgt auf der Mitgliederversammlungdurch ein Mitglied der Revisionskommission.
§ 12
Vertretung im Rechtsverkehr
(1) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzendenoder den 2. Vorsitzenden stets gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 13
Veranstaltungen
(1) Die Gesellschaft führt einmal jährlich eine eigene, den Zielen der InternistenMecklenburg-Vorpommerns dienende wissenschaftliche Hauptsitzung mit demCharakter einer wissenschaftlichen Tagung durch. Sie wird in der Regel vomVorsitzenden geleitet.
(2) Die Gesellschaft der Internisten Mecklenburg-Vorpommerns e.V. beteiligt sich alsMitveranstalter an Tagungen anderer Gesellschaften.
(3) Die Gesellschaft der Internisten Mecklenburg-Vorpommerns e.V. hat die Schirmherrschaftüber Veranstaltungen der Arbeitsgruppen nach § 3 und unterstützt diese nach ihrenMöglichkeiten.
§ 14
Finanzen
(1) Die Mittel der Gesellschaft setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen und sonstigenZuwendungen zusammen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch dieMitgliederversammlung festgelegt. Er sollte als einmaliger Betrag im I. Quartal deslaufenden Kalenderjahres entrichtet werden.
(3) Die Mittel werden im Auftrag des Vorstandes durch den Schatzmeister verwaltet.
(4) Jeweils der erste oder der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinschaftlich verfügungsberechtigt. Der Vorstand kann zur Durchführung von Online-Banking Einzelpersonen unbeschränkte Verfügungsberechtigung erteilen.
(5) Mitglieder im Ruhestand können auf Antrag von der Zahlung des Mitgliederbeitragesbefreit werden. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.
(6) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sindoder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen gemeinnützigenZwecks erfolgt die Weitergabe der Mittel an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, deres ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(9) Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere wissenschaftliche Leistungen miteinem Preis zu würdigen.
§ 15
Fonds der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft der Internisten Mecklenburg-Vorpommerns bildet einen Fonds zur Unterstützung und Förderung der Forschung, wissenschaftlichen Arbeit und studentischen Aktivitäten auf dem Gebiet der inneren Medizin.
(2) Der Fonds stellt Fördermittel bzw. Preise
a) für Forschungsarbeiten junger Wissenschaftler (Vollendung höchstens des 35. Lebensjahres bei Antragsstellung) in Mecklenburg-Vorpommern,
b) zur Unterstützung internistisch geprägter Promotionsarbeiten in universitären und außeruniversitären Krankenhäusern in Mecklenburg-Vorpommern,
c) für einen jährlich auszulobenden Preis für hervorragende Promotionsarbeiten aus den medizinischen Fakultäten der Universitäten Greifswald und Rostock sowie
d) für studentische Aktivitäten in Mecklenburg-Vorpommern im Sinne der Satzung der Gesellschaft – Projekt begleitende Förderung auf dem Gebiet der Inneren Medizinzur Verfügung.
(3) Die Finanzmittel des Fonds belaufen sich kalenderjährlich auf 10.000,00 €. Sie stammen aus dem Vermögen der Gesellschaft der Internisten Mecklenburg-Vorpommerns e.V., mit Ausnahme der Mitgliedsbeiträge. Der Fonds soll einmal jährlich auf die volle Summe von 10.000,00 € durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgefüllt werden. Eine Ausschöpfung der Finanzmittel per anno ist nicht erforderlich.
(4) Anträge auf Fördermittel sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Anträge sollen für Fördermittel nach:
Absatz (2) a) und b)
- einen tabellarischer Lebenslauf
- den Inhalt, das Thema bzw. das Ziel der Arbeit
- den Beginn bzw. den voraussichtlicher Beginn der Forschungs-/Promotionsarbeit und
- das voraussichtliches Ende der Forschungs-/Promotionsarbeit nach Absatz (2) c)
- das Thema der Promotionsarbeit
- sowie Daten des Beginns, der Abgabe und der Verteidigung nach Absatz (2) d)
- den Inhalt und das Ziel des Projektes enthalten.
Ohne die Angaben des tabellarischen Lebenslaufes können Mitglieder der Gesellschaft zugunsten Dritter Fördermittel beantragen. Die Anträge sind mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.
(5) Der erweiterte Vorstand (Vorstand und Beirat) entscheidet mehrheitlich, ob einem Antrag stattgegeben wird und über die Höhe der Fördermittel bzw. des Preises. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
Der erweiterte Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung nach Beschlussfassung über die Gewährung von Fördermittel bzw. des Preises einen Vorschlag über die Höhe. Die gleichzeitige Beschlussfassung über die Gewährung und die Höhe der Fördermittel bzw. des Preises ist möglich.
§ 16
Änderung der Satzung
(1) Über die Änderung der Satzung der Gesellschaft entscheidet dieMitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(2) Die Änderung der Satzung kann vom Vorstand oder von mindestens 10% derMitglieder beantragt werden.
§ 17
Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mitZweidrittelmehrheit aufgelöst werden.
§ 18
Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung tritt nach der Mitgliederversammlung im Frühjahr 1990 in Kraft, die
1. Neufassung nach der Mitgliederversammlung im April 1993 sowie im Mai 1994.
2. Neufassung nach der Mitgliederversammlung im Mai 2002.
3. Neufassung nach der Mitgliederversammlung im Mai 2005.
